Sie sind Schausteller und benötigen für Ihr Unternehmen, Ihr Fahrgeschäft die entsprechenden Versicherungen / Schaustellerhaftpflichtversicherung? Teils sind diese gesetzlich, behördlich vorgeschrieben, teils schützen Sie den Firmeninhaber vor dem finanziellen Ruin.

Gern sind wir Ihnen behilflich, den passgenauen Versicherungsschutz zu erhalten. Egal, ob Sie ein

  • Kinderkarussell
  • Entenangeln
  • Autoscooter
  • Kettenkarussell
  • Losbude
  • Schießbude
  • Schiffschaukel
  • Autodrome
  • Achterbahn
  • Riesenrad
  • Geisterbahn
  • Freifallturm / Freefall Tower
  • Bungee Trampolin
  • Glasirrgarten
  • Cortina Jet
  • Break Dancer
  • Hopser / Taumler
  • Top Spin
  • Scheibenwischer
  • Kettenflieger
  • Zirkus / Zirkuszelt
  • Kassenwagen
  • oder andere Fahrgeschäfte / fliegende Bauten betreiben
  • Verkaufswagen / Verkaufsstand / Verkaufshütte / Kirmesbude
  • Imbisswagen / Imbissanhänger wie z.B:
  • Churrosstand
  • Maronistand
  • Waffelstand
  • Crepesstand
  • Foodtruck

  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Transportversicherung
  • Kaskoversicherung für das Fahrgeschäft
  • Kaskoversicherung (Vollkasko / Teilkasko) für die Zugmaschine / LKW

Bitte nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf

Mail: info@check-kontor.de

Telefon: 04101-7877169

WhatsApp: 0177-7852078

Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Team vom Versicherungskontor Halstenbek

  1. Achterbahnen: Eine Achterbahn ist eine Schienenkonstruktion, auf der Wagen mit Passagieren schnell fahren, Kurven und Loopings durchfahren und oft auch steil bergab beschleunigen.
  2. Karussells: Ein Karussell ist ein Fahrgeschäft, bei dem sich verschiedene Sitz- oder Liegeplätze auf einer rotierenden Plattform befinden.
  3. Riesenräder: Ein Riesenrad ist ein Fahrgeschäft, bei dem Passagiere in Gondeln sitzen und durch eine große, sich drehende Radstruktur fahren.
  4. Freifalltürme: Freifalltürme sind Fahrgeschäfte, bei denen Passagiere in einem Gondelkorb auf eine hohe Plattform gehoben werden, bevor sie dann plötzlich in die Tiefe fallen und durch ein Bremssystem sicher gestoppt werden.
  5. Geisterbahnen: Eine Geisterbahn ist ein Fahrgeschäft, bei dem Passagiere in einem Wagen durch eine dunkle, oft gruselige Umgebung fahren.
  6. Autoscooter: Ein Autoscooter ist ein Fahrgeschäft, bei dem sich mehrere Fahrzeuge auf einer Fläche bewegen und versuchen, sich gegenseitig zu rammen.
  7. Wasserbahnen: Eine Wasserbahn ist ein Fahrgeschäft, bei dem Passagiere in Booten durch künstlich angelegte Wasserkanäle fahren und dabei oft mit Wasserfontänen und -spritzern konfrontiert werden.

Versicherungskontor Halstenbek KG

Leif Jacobs

Gustavstraße 2

25469 Halstenbek

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WhatsApp: 0177-7852078

Schaustellerhaftpflichtversicherung Schausteller Versicherung

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Eingangsformel 

Auf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Versicherungspflicht

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind:1.

Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,2.

Schießgeschäfte,3.

Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,4.

Zirkusse,5.

Schaustellungen von gefährlichen Tieren,6.

Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,2.

in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

§ 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Schaustellerhaftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.

entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,2.

entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

§ 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.